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Karloman Attentovic Karloman Attentovic ist männlich
Generalrat


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Generalverfassung der aRpbK Kaputistan

Artikel 1 - [Grundrechte]

1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit
3. Jeder Mensch kann tun und lassen was er will, sofern dies nicht einen anderen in seinen Rechten einschränkt, gegen die Gesetze verstößt, die Staatssicherheit gefährdet, oder eine rechtmäßig eingegangene Verpflichtung verletzt.
4. Jeder Mensch darf glauben, meinen, sagen, schreiben, malen und veröffentlichen was er will solange dies nicht Menschenwürde anderer, die Staatssicherheit oder die Christlich-Kommunistische Grundordnung gefährdet.
5. Sklaverei und Leibeigenschaft sind verboten.
6. Die Todesstrafe ist abgeschafft, verboten und geächtet


Artikel 2 - [Rechtsgleichheit]

1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
2. Jeder Mensch hat Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
3. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, Besitz oder sexueller Orientierung ist nicht zulässig.


Artikel 3 - [Staatszweck]

1. Der Staat hat die Grundrechte zu Verteidigen und auf ein Zusammenleben in Frieden, brüderlicher Freundschaft und Sozialismus hinzuwirken.
2. Der Staat hat die Natur als Lebensgrundlage dieser und der folgenden Generationen zu erhalten und zu schützen


Artikel 4 - [Ehe, Familie und Bildung]

1. Die Ehe ist rein Symbolisch und bringt keinerlei Privilegien mit sich.
2. Eine Ehe kann nur einvernehmlich geschlossen werden. Ehescheidungen sind einseitig möglich
3. Mehrfachehen sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich.
4. Homosexuelle und Heterosexuelle Lebensgemeinschaften sind gleichgestellt. Alle Regelungen finden ohne Unterscheid Anwendung.
5. Die Bildung regelt ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift
6. Der Oberste Standesbeamte ist der Vizepräsident


Artikel 5 - [Komunikationsgeheimnis]

1. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
2. Absatz 1 gilt nicht bei Gefährdung der Staatssicherheit.


Artikel 6 - [Versammlungsfreiheit]

1. Alle Menschen haben das Recht sich zu gemeinschaftlichen Veranstaltungen zu versammeln.
2. Eine Veranstaltung, die die Staatssicherheit gefährdet, kann vom zuständigen Generalministerium oder einem Gericht verboten werden.
3. Bei öffentlichen Saufgelagen müssen der Präsident, der Vizepräsident, die Ratsmitglieder und alle Angehörigen der Generalregierung mit Getränken ihrer Wahl versorgt werden.


Artikel 7 - [Eigentum]

1. Land, Bodenschätze und Produktionsmittel sind grundsätzlich Staatseigentum
2. Privater Besitz ist beschränkt, näheres regelt ein Gesetz
3. Besitz darf niemals gegen das Wohl der Allgemeinheit einsetzt werden


Artikel 8 - [Der Generalrat]

1. Das Volk wählt nach allgemeinem, freiem, gleichem Verhältniswahlrecht für vier Monate den Generalrat.
2. Die Anzahl der Abgeordneten sowie das Wahlverfahren werden durch das Generalratswahlgesetz festgelegt. Die Festlegung der Anzahl der Abgeordneten auf weniger als fünf ist nicht zulässig. Das aktive Wahlrecht darf nur aufgrund der Dauer der Staatsbürgerschaft eingeschränkt werden.
3. Das Generalratswahlgesetz kann das Nichtstattfinden einer Wahl nur aus Mangel an Kandidaten vorschreiben.
4. Die Abgeordneten des Generalrats sind nicht weisungsgebunden. Abgeordnete können nicht für Aussagen im Generalrat zur Rechenschaft gezogen werden.
5. Der Generalrat wählt nach seinem Zusammentreten im ersten Wahlgang auf Vorschlag des Generalpräsidenten einen Ratspräsidenten. Erreicht der vorgeschlagene Kandidat nicht die absolute Mehrheit, kann jedes Mitglied des Generalrats in einem zweiten Wahlgang für das Amt des Ratspräsidenten kandidieren. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Auf Vorschlag des Ratspräsidenten wählt der Generalrat einen stellvertretenden Ratspräsidenten. Erreicht der vorgeschlagene Kandidat nicht die absolute Mehrheit, kann jedes Mitglied des Generalrats außer dem Ratspräsidenten in einem zweiten Wahlgang für das Amt des stellvertretenden Ratspräsidenten kandidieren. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl des Ratspräsidenten läuft gleichzeitig zur Wahl des Generalkanzlers.
6. Der Ratspräsident kann vom Generalrat durch die Wahl eines neuen stellvertretenden Ratspräsidenten und die Erhebung des bisherigen stellvertretenden Ratspräsidenten zum Ratspräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgesetzt werden.
7. Der Generalrat tagt ständig und öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch mehrheitlichen Beschluss in einem nichtöffentlichen Verfahren ausgeschlossen werden.
8. Alle Abgeordneten, der Generalpräsident, der Generalkanzler sowie der Stellvertretende Generalkanzler sind jederzeit redeberechtigt. Der Ratspräsident kann das Gastrederecht verleihen und entziehen.
9. Der Generalrat kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Gesetze beschließen und ändern, sowie Staatsverträge ratifizieren. Gesetze und Staatsverträge dürfen nicht im Widerspruch zur Generalverfassung stehen.
10. Der Generalrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Generalverfassung ändern.
11. Der Generalrat kann per Gesetz eine Person oder Behörde ermächtigen, innerhalb eines festgelegten Rahmens Verordnungen zu erlassen.
12. Der Abstimmungszeitraum beträgt eine Woche, oder bis alle Stimmen abgegeben sind. Er kann aber vom Ratspräsidenten auf Antrag des Generalpräsidenten oder des Generalkanzlers bis auf drei Tage verkürzt werden. Alle Mitglieder des Generalrats müssen über eine Verkürzung des Abstimmungszeitraumes in Kenntnis gesetzt werden.
Beschlüsse, an deren Abstimmung weniger als die Hälfte der Abgeordneten teilgenommen hat, erhalten erst nach der erneuten Zustimmung des Generalrats in einer zweiten Abstimmung Gültigkeit.
13. Abstimmungen des Generalrats werden nach Ablauf des vorgeschriebenen Abstimmungszeitraums vom Ratspräsidenten beendet. Erfolgt dies nicht innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf des Abstimmungszeitraums, kann der stellvertretende Ratspräsident die Abstimmung beenden. Erfolgt innerhalb von einer Woche nach Ablauf des Abstimmungszeitraums keine Beendigung der Abstimmung, kann der Generalpräsident die Abstimmung beenden.
14. Der Generalrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder seine Auflösung beschließen oder bei Handlungsunfähigkeit vom Generalpräsidenten aufgelöst werden. Dies hat jeweils die Neuwahl des Generalrats zur Folge. Der Generalrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder der Feststellung der Handlungsunfähigkeit widersprechen und dadurch den Auflösungsbeschluss des Generalpräsidenten aufheben.
15. Falls ein Abgeordneter des Generalrats sein Mandat niederlegt, übernimmt der nächste Kandidat der Wahlliste oder des entsprechenden durch das Generalratswahlgesetz festgelegten Mittels zur Verhältniswahl in der durch das Generalratswahlgesetz festgelegten Reihenfolge zum Einzug der Kandidaten in den Generalrat das freiwerdende Mandat. Falls diese Möglichkeit nicht besteht, bleibt das Mandat unbesetzt.


Artikel 9 - [Der Revolutionsrat]

1. Der Revolutionsrat besteht aus den glorreichen Revolutionsführern
2. Den Vorsitz über den Revolutionsrat hat der Generalpräsident
3. Der Revolutionsrat hat ein Vetorecht gegen Generalratsbeschlüsse
4. Das Veto des Revolutionsrats kann vom Generalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufgehoben werden. Dies gilt nicht bei Änderungen der Generalverfassung, Änderungen der Staatsstruktur und Angelegenheiten der Außen- und Sicherheitspolitik.
5. Der Revolutionsrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Verordnung beschließen, die bis zum Widerruf durch den Generalpräsidenten oder Aufhebung durch den Generalrat Gültigkeit behält. Verordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Verfassung oder einem Gesetz stehen.
6. Der Revolutionsrat darf keine politischen Entscheidungen treffen, falls dies nicht zwingend notwendig ist.


Artikel 10 - [Die Generalregierung]

1. Der Generalrat wählt nach seinem Zusammentreten mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder den Generalkanzler.
2. Falls der Generalrat nicht drei Wochen nach dem Zusammentreten den Generalkanzler gewählt hat, kann der Revolutionsrat den Generalkanzler bestimmen.
3. Der Generalkanzler ernennt die Generalminister. Die Generalminister führen die vom Generalkanzler zugewiesenen Amtsbereiche. Der Generalkanzler kann außer den Generalministern Regierungsbeauftragten ohne den Rang eines Generalministers oder sich selbst Amtsbereiche zuweisen.
4. Der Generalkanzler vertritt und leitet die Regierung und hat die Richtlinienkompetenz.
5. Der Generalkanzler ernennt einen Generalminister zum stellvertretenden Generalkanzler.
6. Der Generalkanzler erlässt, wenn die Generalverfassung oder ein Gesetz dies vorsehen, Regierungsverordnungen. Der Generalkanzler kann diese Kompetenz für einzelne Amtsbereiche auf Generalministerien übertragen.
7. Die Mitglieder der Generalregierung werden im Forum der Republik vom Generalpräsidenten vereidigt.
Die Mitglieder der Generalregierung müssen geloben, zum Wohle des Volkes zu handeln und sich an die Generalverfassung zu halten sowie mit dem Generalpräsidenten ein Glas Wodka trinken.
In Ausnahmefällen kann ein Regierungsmitglied mit Zustimmung des Generalkanzlers auf das Trinken des Wodkas verzichten.
8. Die Generalregierung kann vom Generalrat bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Kanzlers mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abgesetzt werden.
9. Die Amtszeit der Generalregierung endet mit der Wahl eines neuen Generalrats, die Generalregierung bleibt jedoch kommissarisch bis zum Abschluss der Kanzlerwahl im Amt.
10. Das Amt des Generalkanzlers ist mit öffentlichen Ämtern in anderen virtuellen Staaten inkompatibel; dies schließt Ämter unter anderen Pseudonymen ein. Die Ämter der Generalminister sind jeweils nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Generalrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder mit öffentlichen Ämtern in anderen virtuellen Staaten vereinbar; dies schließt Ämter unter anderen Pseudonymen ein.


Artikel 11 - [Der Generalpräsident]

1. Der Generalpräsident ist als oberster Revolutionsführer Diktator auf Lebenszeit.
2. Dem Generalpräsidenten obliegt die Verwaltung der staatlichen Internetseite, des Einwohnermelde- und Einwanderungswesen, des Forums der Republik, sowie des Wahlamtes.
3. Der Generalpräsident ernennt den Vizepräsidenten.
4. Der Generalpräsident unterzeichnet, sofern diese Kompetenz nicht vom Generalkanzler einer anderen Person oder Behörde zugewiesen wurde, internationale Staatsverträge.
5. Der Generalpräsident vertritt, sofern diese Kompetenz nicht vom Generalkanzler einer anderen Person oder Behörde zugewiesen wurde, den Staat im Ausland.
6. Der Generalpräsident übt das Gnadenrecht des Staates aus.

24.01.2006 11:22 Karloman Attentovic ist offline Email an Karloman Attentovic senden Homepage von Karloman Attentovic Beiträge von Karloman Attentovic suchen Nehmen Sie Karloman Attentovic in Ihre Freundesliste auf Füge Karloman Attentovic in deine Contact-Liste ein YIM Screenname: che_carsten
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Artikel 12 - [Das Rechtswesen]

1. Oberstes Organ der Rechtsprechung ist der Generalgerichtshof. Mitglieder des Genralgerichtshofs sind der Oberste Generalrichter und die Beigeordneten Generalrichter.
2. Der Oberste Generalrichter wird für 8 Monate vom Generalrat gewählt. Er kann durch Generalratsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder vorzeitig seines Amtes enthoben werden, wenn gleichzeitig ein neuer Oberster Generalrichter gewählt wird.
3. Der Generalrat kann dem Obersten Generalrichter analog zu Absatz 2 bis zu drei weitere Generalrichter beiordnen. Beigeordnete Generalrichter müssen bei Amtsenthebung nicht ersetzt werden.
4. Oberstes Organ der Anklage ist die Generalanwaltschaft. Die Anzahl der Generalanwälte wird durch Regierungsverordnung festgelegt. Die Generalanwälte werden durch Regierungsverordnung berufen.
5. Der Generalgerichtshof fällt seine Urteile mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Oberste Generalrichter. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet.
6. Die Mitglieder des Generalgerichtshofs sind nicht weisungsgebunden. Sie dürfen nicht dem Generalrat, der Generalregierung oder einer Provinzverwaltung angehören. Das Amt des Obersten Generalrichters und die Ämter der Beigeordneten Generalrichter sind mit öffentlichen Ämtern in anderen virtuellen Staaten inkompatibel; dies schließt Ämter unter anderen Pseudonymen ein.
7. Der Generalgerichtshof wird auf Anrufung tätig. Näheres regelt ein Gesetz.
8. Der Generalgerichtshof kann auf Antrag des Generalrats, der Generalregierung, eines Provinzgouverneurs oder des Generalpräsidenten oder auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Bürgern in einem Normenkontrollverfahren einstimmig einem im Widerspruch zur Generalverfassung stehenden Gesetz die Gültigkeit entziehen. Vor dem Entzug der Gültigkeit kann der Generalgerichtshof dem Generalrat eine Frist zur Änderung des jeweiligen Gesetzes setzen. Im Widerspruch zur Generalverfassung stehende Verordnungen der Generalregierung, des Revolutionsrats, oder anderen zum Erlass von Verordnungen ermächtigten Stellen, können in einem entsprechenden Verfahren vom Generalgerichtshof mit der Mehrheit der Mitglieder aufgehoben werden.
9. Auf Antrag eines Beteiligten an einem Gerichtsverfahren, bei dem eine für ungültig erklärte Rechtsvorschrift zur Anwendung kam, muss dieses Gerichtsverfahren wiederholt werden.


Artikel 13 - [Volkskommissariate]

1. Der Generalpräsident kann mit Zustimmung des Generalkanzlers Volkskommissare ernennen.
Volkskommissariate sind Ehrenämter des Staates, die keine politische Entscheidungskompetenz beinhalten.
2. Im Normalfall behält ein Volkskommissar sein Amt auf Lebenszeit. Sein Amt kann ihm jedoch in Ausnahmefällen auf Antrag des Generalrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch den Generalpräsidenten entzogen werden. Ein Volkskommissar verliert bei Verlust der Staatsbürgerschaft, wenn nicht durch den Generalrat anders beschlossen, sein Amt.
3. Alle nicht in der Generalverfassung definierten oder durch ein Gesetz eingerichteten Staatsämter sind Volkskommissariate.
4. Die Amtsbereiche der Volkskommissare müssen nicht ernsthafter Natur sein.


Artikel 14 - [Subordinate]

1. Ein Generalsubordinat ist eine dem Generalpräsidenten unterstellte Staatsbehörde.
2. Ein Ministerialsubordinat ist eine einem Minister unterstellte Regierungsbehörde.
3. Ein Provinzialsubordinat ist eine dem Provinzgouverneur unterstellte Provinzialbehörde.
4. Subordinate werden durch die Übergeordneten Behörden eingerichtet und aufgelöst, die Staatssekretäre zur Leitung der Subordinate werden von den Übergeordneten Beamten ernannt und entlassen.


Artikel 15 - [Die Provinzen]

1. Eine Provinz ist eine Verwaltungseinheit des Staates
2. Jede Provinz wird von einem Gouverneur geleitet
3. Die Gouverneure werden vom Volk gewählt, und vom Generalpräsidenten ernannt
4. Die Verwaltung der Provinzen und die weitere Gliederung des Staatsgebiets regelt das Provinzverfassungsgesetz


Artikel 16 - [Religionswesen]

1. Staatskirche ist die Kaputisisch-Orthodoxe Kirche.
2. Alle anderen Religionsgemeinschaften sind Sekten.
3. Oberhaupt der Kaputisisch-Orthodoxen Kirche ist der Generalpapst.
4. Der Generalpapst wird vom Revolutionsrat gewählt.
5. Der Generalpapst kann von Gott durch Blitzschlag oder vom Revolutionsrat in Absprache mit Gott durch einstimmigen Beschluss abgesetzt werden.
6. Der Generalpapst kann jeder Provinz einen Generalbischof zuweisen.
7. Der Generalpapst kann als seinen Stellvertreter einen Generalbischof zum Generalsuperintendenten erheben.


Artikel 17 - [Staatsgebiet]

1. Die Abspaltung von kaputisischem Staatsgebiet ist nicht zulässig. Organisationen, die die Abspaltung von Staatsgebiet zum Ziel haben sind verboten.
2. Die Vereinigung Kaputistans mit einem anderen Staat ist nur durch Beitritt des jeweiligen Staates zum kaputisischen Staatsgebiet möglich und bedarf der Zustimmung des Generalrats und des Revolutionsrats.
3. Sonderregelungen für diplomatische Einrichtungen sind zulässig.


Artikel 18 - [Staatskennzeichen]

1. Das Staatswappen Kaputistans ist das blaue Naverkuwappen mit Grünzeug, Bananen, Stern und rotem Band.
2. Die Staatsflagge Kaputistans ist die dreifachblaue Alkoholfahne mit Staatswappen.
3. Die Nationalhymne Kaputistans ist "Lang lebe die Republik".
4. Das Staatstier Kaputistans ist der Rote Milan.
5. Kaputistan trägt KP als Kurzkennzeichen.
6. Die Generalhauptstadt ist Sagrigünt. Der Generalpräsident, der Generalrat und die Generalregierung haben dort ihren regulären Amtssitz.


Artikel 19 - [Notstandsbestimmungen]

1. Der Sicherheitsrat besteht aus den Mitgliedern des Revolutionsrats, dem Generalkanzler, dem stellvertretenden Generalkanzler und dem Generalratspräsidenten.
2. Der Sicherheitsrat wird bei Krisen, Katastrophen, Unruhen oder im Kriegsfall vom Generalpräsidenten mit Zustimmung des Generalkanzlers und des obersten Richters einberufen.
3. Der Sicherheitsrat übernimmt während seiner Tagung sämtliche Regierungsgeschäfte. Die Generalregierung und der Generalrat sind während seiner Tagung während des Notstands nicht aktiv. Die Provinzgouverneure sind an Weisungen des Sicherheitsrates gebunden. Der Sicherheitsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Notverordnungen erlassen, diese verlieren mit der Aufhebung des Notstands, falls vom Generalrat nicht anders beschlossen, ihre Gültigkeit.
4. Dem Sicherheitsrat, werden die Befehls- und Kommandogewalt über alle Militärischen (Heer, Marine, Luftwaffe) und sonstigen Kampffähigen Einheiten, einschließlich Provinzgarden, Grenzschutz, Polizeitruppen, Tal Massaq-Einheiten, Milizen, Bürgerwehren, sonstigen Paramilitärischen Verbänden übertragen.
Alle kampf- oder kriegstauglichen Fahr- und Flugzeuge sowie alle kriegsrelevanten Betriebe werden dem Kommando des Sicherheitsrats unterstellt.
5. Die Aufhebung des Notstands wird durch einfache Mehrheit im Sicherheitsrat beschlossen. Nach Beendigung der Krise und der Aufhebung des Notstands, treten die Generalregierung und der Generalrat in der Konstellation zusammen wie vor dem Krisenzustand - Neuwahlen sind nur nach den geltenden Gesetzen erlaubt.


Artikel 20 - [Schlussbestimmungen]

1. Gesetze, die vor dem Inkrafttreten dieser Generalverfassung beschlossen wurden, behalten Gültigkeit.
2. Anpassungen von Rechtsvorschriften, die aufgrund der Einführung dieser Generalverfassung notwendig werden, können innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Generalverfassung durch Verfügung des Generalpräsidenten durchgeführt werden.
3. Alle Amtsträger im Sinne der Generalverfassung müssen die volle Staatsbürgerschaft Kaputistans besitzen. Mit Verlust der Kaputisischen Staatsbürgerschaft, Tod oder Rücktritt verliert ein Amtsinhaber sein Amt.
4. Mit Inkrafttreten dieser Generalverfassung tritt bis zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit ohne Zutreffen von Artikel 19 Absatz 2 der Sicherheitsrat zur Lenkung des Staates zusammen. Zu diesem Zeitpunkt vakante Sicherheitsratsposten werden durch den Generalpräsidenten vergeben. Andere benötigten vakanten Ämter können für die Dauer seiner Tagung vorläufig durch den Sicherheitsrat besetzt werden.
5. Die Generalverfassung bekommt Gültigkeit mit dem Beschluss durch den Revolutionsrat und der Verkündung durch den Generalpräsidenten
6. Die Generalverfassung verliert ihre Gültigkeit mit Beschluss einer neuen Verfassung gemäß den dafür vorgegebenen Vorschriften.

24.01.2006 11:22 Karloman Attentovic ist offline Email an Karloman Attentovic senden Homepage von Karloman Attentovic Beiträge von Karloman Attentovic suchen Nehmen Sie Karloman Attentovic in Ihre Freundesliste auf Füge Karloman Attentovic in deine Contact-Liste ein YIM Screenname: che_carsten
 
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